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Beschläge

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Beschläge

Beschläge müssen den Anforderungen der DIN EN 13126 entsprechend den zu erwartenden Belastungen ausgebildet sein. Die Beschlagsteile müssen nachjustierbar und die verwendeten Werkstoffe gegen Korrosion geschützt sein. Für den Einbau sind die Vorgaben der jeweiligen Beschlagshersteller und Systemgeber zu beachten. Eine dauerhafte sowie sichere Befestigung aller Beschlagsteile ist sicherzustellen. Die Möglichkeit zur Wartung und ggf. einen Austausch der Beschläge muss gegeben sein.

Ecklager bei Drehkippbeschlägen müssen den Flügel bei jeder Flügelstellung sicher führen, auch wenn der Fensterflügel durch eine Windböe plötzlich aufgestoßen wird. Falls keine besonderen Schutzmaßnahmen, wie z.B. Fehlbedienungssperren oder Vorrichtungen einer besonderen Öffnungsfolge zu Ausführung kommen, muss sichergestellt werden, dass der Flügel bei einer Fehlbedienung nicht absacken kann. Der Fensterflügel muss sich im eingebauten Zustand um mindestens 90° öffnen lassen, sofern die bauliche Situation dies zulässt.

Folgende Zusatzeinrichtung(en) (z.B. Fehlbedienungssperre, Öffnungsbegrenzer, Drehsperren,

abschließbare Griffe, usw.) werden gesondert gefordert und im Positionstext ausgeschrieben.

Zusatzeinrichtung(en): (vom Ausschreibenden vorzugeben)

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Die Bedienhöhen der Fenstergriffe sind in Absprache mit dem Auftraggeber festzulegen. Innerhalb eines Raumes sind diese - soweit möglich - einheitlich auszuführen.

Es kommen folgende Griffarten zur Ausführung: (Nichtzutreffendes bitte löschen, bzw. fehlende Angaben ergänzen)

  • Standardgriff, weiß

oder

  • Fabrikat / Modellbezeichnung ________________________
  • Aluminium, Farbe: __________ / Edelstahl / Messing

Abweichende Ausführungen sind den Positionsbeschreibungen zu entnehmen.

Bei Kippflügeln und Oberlichtflügeln sind, soweit in den Positionsbeschreibungen nicht anders angegeben, grundsätzlich zusätzliche Fang- und Putzscheren vorzusehen.

Sämtliche Benutzerinformationen, insbesondere zu Wartung- und Pflegearbeiten, sind entsprechend den Forderungen der jeweiligen Landesbauordnungen und dem Produkthaftungsgesetz spätestens mit der Schlussrechnung unaufgefordert an den Auftraggeber zur Weiterleitung an den Nutzer zu übergeben.

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