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Allgemeines zu Treppengeländer
Treppengeländer sind gemäß Landesbauordnung für die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen erforderlich. Die Höhe des Treppengeländers muss min. 0,9 m betragen (1,10 m bei Absturzhöhen ≥ 12 m). Die nutzbare Treppenbreite, z. B. zwischen Treppengeländer und Wand, muss 0,9 m betragen. Treppengeländer können massiv aus Beton oder Mauerwerk hergestellt werden. Häufiger werden jedoch Treppengeländer in filigraner Ausführung aus Stahl, Edelstahl oder Holz, auch in Materialkombination, gewählt. Die Ausführung der Treppengeländerfüllung muss Sicherheitsanforderungen genügen, so z. B. ein Stababstand von max. 12 cm oder die Verwendung von Sicherheitsglas.






